„Mensch im Mittelpunkt“: Mathias Rohe über die Anwendung islamischer Rechtsordnungen in Europa

Justizia
Bild: Panthermedia/Ginkgo

Der dänische Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich gemäß der Rom-III-Verordnung gegen eine Anerkennung von Privatscheidungen nach islamischem Recht innerhalb der EU ausgesprochen, da hierbei Frauen nicht der gleiche Zugang zur Scheidung wie Männern eingeräumt werde. Das endgültige EuGH-Urteil steht noch aus, dennoch schlagen Rechtsexperten bereits Alarm. Auch Mathias Rohe, Islamwissenschaftler, Jurist, und Direktor des EZIRE, ist skeptisch. Im Gespräch mit der Deutschen Welle erklärt er, warum:

Rohe kann zwar die Sorge verstehen, die viele Menschen hätten, wenn sie hörten, dass in Deutschland „Scharia-Recht“ angewandt würde. Zum einen sei die Scharia aber, obwohl es in ihr durchaus problematische Bereiche gebe, nicht eindimensional, sondern biete viele Interpretationsspielräume. Man könne sogar auf Basis der Scharia Menschenrechte verteidigen. Zum anderen werde im Falle solcher Eheangelegenheiten staatliches Recht angewandt. Dieses sei in mehrheitlich muslimischen Staaten, wie z.B. Ägypten oder Indonesien, eben von islamischen Rechtsvorstellungen geprägt. Es sei also treffender, von „islamisch geprägten, staatlichen Rechtsordnungen“ statt von „Scharia-Recht“ zu sprechen. Diese Rechtsordnungen würden nach teils nationalem, teils EU-Recht, bei den entsprechenden Fällen in Deutschland angewandt. Dieses Verfahren ist dabei nicht auf islamische Rechtsordnungen beschränkt: Auch z.B. Franzosen würden in Deutschland nach französischem Recht verheiratet.

Rohe sieht es als problematisch an, wenn der EuGH im Zuge seines Urteils nun pauschal keine nach islamischem Recht vollzogenen Scheidungen in Europa mehr anerkennen sollte. Denn ein solches abstraktes Hochhalten von Menschenrechten könne im Einzelfall den Betroffenen mehr schaden als nutzen. Er hält eine einzelfall-orientierte Rechtsprechung für den besseren Weg: „Wenn das Ergebnis der generellen Benachteiligung im Einzelfall ein Vorteil für die Betroffene ist, dann lassen wir ihr diesen Vorteil. In anderen Fällen natürlich nicht.“ Wichtig sei es, dass der Mensch im Mittelpunkt der Rechtsordnung stehe und auf Einzelschicksale eingegangen werde.