Mathias Rohe kommentiert „Scharia-Polizei“-Urteil

Richterhammer, Gesetzbuch
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Mathias Rohe, Islamwissenschaftler, Jurist und Direktor des EZIRE, begrüßt im Interview mit der Deutschen Welle das Urteil des Bundesgerichtshofs im Falle der „Scharia-Polizei“. Das Gericht hat entschieden, dass öffentliche Auftritte mit Warnwesten und der Aufschrift „Sharia Police“ durchaus strafbar sein können. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bezog sich auf das Vorgehen sieben junger Männer, die 2014 als „Scharia-Polizei“ durch Wuppertal gezogen und vermeintlich unislamisches Verhalten gemaßregelt hatten. Das Landgericht Wuppertal hatte die Männer 2016 mit der Begründung freigesprochen, die Warnwesten seien kein Verstoß gegen das Uniformverbot. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall nun zur Neuverhandlung zurück an das Landgericht.

Rohe sieht das Wuppertaler Urteil kritisch, da es zu kurz gegriffen habe. Daher begrüßt der Jurist das Urteil des Bundesgerichtshofs als „gutes Signal“. Zwar könne man argumentieren, dass die Warnwesten für Unbeteiligte wie „Karnevalskostüme“ aussähen, so Rohe. In manchen Teilen der Bevölkerung könnte durch ein Auftreten als „Scharia-Polizei“ allerdings auch „massiver sozialer Druck“ ausgeübt werden. Wenn jemand auf diese Art und Weise versuche, mit islamischem Extremismus Druck auszuüben, treffe dies in erster Linie und vor allem Muslime, so Rohe. Das ursprüngliche Wuppertaler Gerichtsurteil hätte diesen Umstand nicht berücksichtigt und den Sachverhalt pauschal und allgemein beurteilt.

Rohe hebt außerdem die Vielschichtigkeit des Begriffs Scharia hervor: Dieser beschreibe im Prinzip die gesamte Normenlehre des Islams. Unter den Begriff fielen religiöse Vorschriften ebenso wie drakonische körperliche Züchtigungen für bestimmte Delikte und Ungleichbehandlungen nach traditionellem islamischem Recht. Der Kontext sei also stets entscheidend. Im vorliegenden Fall erinnere „Scharia“ sehr deutlich an die zweifelhaften Religionspolizei-Funktionen mancher Staaten wie Saudi-Arabien oder Iran. Das Ziel sei der öffentliche Machtanspruch und die Freude an der Drangsalierung anderer. Gegen solches Verhalten müsse man sich zur Wehr setzen.